Die Satzung des Fördervereins der St.-Bernward-Schule Lehrte

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der St.-Bernward Schule Lehrte“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Lehrte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 25.04.2001 und endet am 31.12.2001.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der St.-Bernward Schule Lehrte zu deren Erhalt und Weiterentwicklung sowie zur Förderung der katholischen Erziehung und Bildung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich der St.-Bernward Schule verbunden fühlt und deren Aufgaben fördern möchte.

2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand ist befugt, in begründeten Fällen, über die eine Beschlussfassung herbeizuführen ist, die beantragte Mitgliedschaft abzulehnen. Gegen den Vorstandsbeschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
c) durch Ausschluss aus dem Verein

4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der/die Betroffene binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft der/des Betroffenen.

7. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Vollmacht Dritten übertragen werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen.

8. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht am Vereinsvermögen.

 

§ 4  Beiträge

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird jeweils der volle Jahresbetrag fällig. Eine Rückzahlung eingezahlter Beiträge erfolgt nicht.

 

§ 5  Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer

 

§ 6  Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Einladung in Textform (z.B. Briefpost, Telefax oder E-Mail).

b) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, bei deren Verhinderung ihr/sein Stellvertreter.

c) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

d) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

e) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

f) Werden in einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

g) Für die Wahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand einzuberufen, wenn

a) der Vorstand oder
b) mindestens 20% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

3. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.

4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes:
c) Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens
d) die jährliche Entlastung des Vorstandes

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

6. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

 

§ 7  Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins (§26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

2. Zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen, jedoch ohne Stimmrecht, sind berechtigt:

a) die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. deren/ dessen Vertreter/-in
b) der/die Vorsitzende des Schulelternrates bzw. deren/dessen Vertreter/-in

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wahlberechtigt und wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

 

§ 8  Rechnungsprüfer

Es sind zwei Rechnungsprüfer/innen zu bestellen, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr zu wählen sind, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins sowie die Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt jederzeit die Kassenführung zu prüfen und verpflichtet, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres eine Bücher- und Kassenprüfung vorzunehmen.

 

§ 9  Beschlussfassung

1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/ des Sitzungsleiters.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, und die Einladung der übrigen Vorstandsmitglieder nachgewiesen ist.

 

§ 10  Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie sind mit der Einladung auf der Tagesordnung vorzuschlagen und deshalb dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen, falls sie aus den Reihen der Mitglieder beantragt werden.

 

§ 11  Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn er in der Tagesordnung mitgeteilt wurde.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Bernward, Lehrte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung von Grundschüler/innen der St. Bernward Schule zu verwenden hat.

3. Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.

 

§ 12  Inkrafttreten 

1. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

2. Etwaige redaktionelle Änderungen aufgrund der Verfügung des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen.

 

Lehrte, 25.04.2001
Satzungsänderung §4 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.10.2014
Satzungsänderung §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.07.2015

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