Hygienekonzept

1.    Vorwort

2.    Basishygiene

2.1  Reinigung und Desinfikation

2.2  Lebensmittelhygiene

2.3  Sonstige Hygienemaßnahmen

2.4  Erste Hilfe

3.    Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

3.1  Gesundheitliche Anforderungen 

3.2  Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

3.3  Belehrung

3.4  Vergehen bei meldepflichtigen Erkrankungen 

1.Vorwort

Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch-epidemiologischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten – besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten – zu sichern. Übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen und Bedienstete, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen).

Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.

2.Basishygiene 

2.1 Reinigung und Desinfektion  

2.1.1 Allgemeines 

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung, insbesondere der Hände sowie häufig benutzter Flächen und Gegenstände, ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus. 

Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Dies trifft unter anderem zu bei Verunreinigungen mit Erbrochenem, Stuhl und Urin sowie mit Blut. 

Die Desinfektionsmittel sind nach dem Anwendungsgebiet aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit auszuwählen.  

Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht einer solchen sind spezielle antiepidemische Maßnahmen notwendig, die vom zuständigen Gesundheitsamt veranlasst bzw. mit diesem abgestimmt werden und nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind.   

 

2.1.2 Händehygiene  

Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen Hauptüberträger von Krankheitserregern. Händewaschen und Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. 

Voraussetzung sind ausreichend Handwaschplätze, ausgestattet mit fließendem Wasser (nur kaltes Wasser), Spendern für Flüssigseife und Einmalhandtüchern sowie Abwurfbehältern für Handtücher. In der St.-Bernward-Schule gibt es je ein Handwaschbecken in den Klassenräumen, im Lehrerzimmer, im Sekretariat, beim Hausmeister und in den Fachräumen. Im Vorraum der Toiletten befinden sich je zwei Handwaschbecken. 

Händewaschen sollte sowohl vom Personal als auch von den Schülern durchgeführt werden: 

  • nach jeder Verschmutzung, nach Reinigungsarbeiten
  • nach Toilettenbenutzung
  • vor dem Umgang mit Lebensmitteln
  • vor der Einnahme von Speisen
  • nach Tierkontakt
  • nach dem Sportunterricht 

Mit den Schülern wird regelmäßig, vor allem zu Schuljahresbeginn, die richtige Art des Händewaschens besprochen. Es hängen an den Handwaschbecken  Erinnerungen und Hinweise zum richtigen Händewaschen aus. 

Händedesinfektion ist erforderlich für Personal und Schüler:
nach Kontakt mit Blut, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperausscheidungen, auch wenn Handschuhe getragen werden, nach Ablegen der Handschuhe.
Ein Händedesinfektionsmittel ist beim Hausmeister vorhanden.

Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut usw. notwendig.
Einmalhandschuhe befinden sich in jedem Klassenraum im Lehrerpult und beim Hausmeister.

 

2.1.3 Behandlung von Flächen und Gegenständen

Die Reinigungsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: 

  • Es ist feucht zu reinigen (Ausnahme: textile Beläge).
  • Bei den angewendeten Reinigungsmethoden ist eine Schmutzverschleppung     zu verhindern (mindestens Zwei-Eimer-Methode).
  • Alle wieder verwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Wischlappen …) sind nach Gebrauch aufzubereiten und bis zur erneuten Verwendung trocken zu lagern.
  • Die Aufbereitung hat vorzugsweise durch ein thermisches Waschverfahren (mindestens 60 °C) oder chemisch (durch Einlegen in Desinfektionslösung) zu erfolgen.
  • Geräte und Mittel zur Reinigung und Desinfektion sind vor dem Zugriff Unbefugter gesichert in einem gesonderten Raum aufzubewahren.
  • Für die Pflege von textilen Fußbodenbelägen sind nur Geräte mit Mikro- bzw. Absolutfiltern zu verwenden. Teppichböden müssen regelmäßig gesaugt werden. 

Eine Wischdesinfektion ist bei Verschmutzung mit Erbrochenem, Stuhl, Urin, Blut u.ä. durchzuführen. Es ist eine Desinfektionslösung entsprechend der Herstellerangabe anzusetzen. Bei der Aufnahme von Ausscheidungen sind Handschuhe zu tragen. Ausscheidungen müssen vor der Wischdesinfektion von der Fläche entfernt werden und sind mit Einmalhandtüchern aufzunehmen und mittels einer Abfalltüte zu entsorgen. Bei der Flächendesinfektion muss grundsätzlich das Desinfektionsmittel auf die Fläche mit einem mit Flächendesinfektionsmittel getränkten Tuch aufgebracht und mechanisch verteilt werden. Die behandelte Fläche muss man in jedem Fall abtrocknen lassen und soll man nicht trocken nachreiben. Nach Entsorgung der Handschuhe und des Tuches empfiehlt es sich, eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

 

Empfohlene Frequenzen von Reinigungsmaßnahmen (siehe zusätzlich Anlage)

Toilettenanlagen täglich
Fußboden täglich
Handwaschbecken, WC täglich
Urinale täglich
Türen täglich
abwaschbare Flächen nach Bedarf
Fußböden stark frequentierter Räume
(z.B. Flure, Treppen, Klassenzimmer, Garderoben)
mindestens 3 x pro Woche feucht wischen bzw. nach Erfordernis
Fußböden weniger frequentierter Räume 2x pro Woche feucht wischen bzw. nach Erfordernis
Tische täglich
Handläufe täglich
Fensterbänke 1 x pro Monat
Türen 1 x pro Monat
Schränke, Regale 1 x pro Monat

 

Die Grundreinigung betrifft Lampen, Fenster, Heizkörper, Türen, Böden, Stühle, Schränke, Regale, Rohrleitungen und wird einmal jährlich durchgeführt.
Der Hausmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten. 

 

2.2 Lebensmittelhygiene

Zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Schulen müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Die Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden eingehalten. 

 

2.2.1 Umgang mit Lebensmitteln 

Der Umgang mit Lebensmitteln beschränkt sich in der St.-Bernward-Schule auf privat hergestellte Lebensmittel für Schulfeste…, ohne dass dies gewerbsmäßig erfolgt. Die besondere Gefahr liegt in diesem Fall in der mangelnden Kontrollierbarkeit des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transportes. Gegen das Mitbringen von Lebensmitteln durch Kinder, Eltern usw. nicht nur für den Eigenbedarf bestehen dann keine Bedenken, wenn grundsätzlich vollständig durchgebackene Kuchen ohne Füllungen, Glasuren usw. angeboten werden. 

Bestimmte Lebensmittel sind besonders leicht verderblich bzw. häufig mit Krankheitserregern belastet und daher zu meiden: 

  • Hackfleisch, ungebrühte Bratwürste, Zwiebelmettwurst etc.
  • Roher Fisch oder rohes Fleisch (zum Beispiel in Salaten verarbeitet)
  • Speisen, die rohe Eier enthalten, wie Tiramisu, Eischnee, Sauce Hollandaise oder frische Mayonnaise. Zur Herstellung dieser Speisen sind pasteurisierte Eiprodukte zu empfehlen.
  • Cremespeisen oder Puddings, die ohne Kochen hergestellt wurden 

Bei Entgegennahme der mitgebrachten Lebensmittel sind diese durch das eingesetzte Personal auf einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die mit der Herstellung und Verteilung von Lebensmitteln betrauten Personen müssen frei von Infektionserkrankungen und Hautverletzungen bzw. -entzündungen (speziell an den Händen) sein. Übriggebliebene Lebensmittel sind noch am gleichen Tag zu entsorgen. 

 

2.2.2 Reinigungsmaßnahmen 

Alle benutzten Geschirrteile werden nach jeder Benutzung im Geschirrspüler bzw. in einer mindestens aus zwei Spülbecken bestehenden Spüle gereinigt. 

Tische und sonstige mit Lebensmitteln in Berührung gekommene Flächen werden nach der Esseneinnahme feucht gereinigt.  

 

2.3 Sonstige Hygienemaßnahmen 

2.3.1 Abfallbeseitigung 

Die Maßnahmen der Abfallvermeidung sind festgelegt. Für die Müll- und Abfallbeseitigung befinden sich in allen Räumen ausreichend gut zu reinigende Behälter zur Mülltrennung. Die Reinigungskräfte sorgen für eine tägliche ordnungsgemäße Entleerung der Abfallbehälter und entleeren die Abfallsammelbehälter außerhalb des Gebäudes. Die Sammelbehälter sind auf einem befestigten und verschatteten Platz, nicht im Aufenthaltsbereich der Schüler und ca. 5 Meter von Fenstern und Türen entfernt.  

 

2.3.2 Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung 

Gesundheitsschädlinge sind Tiere, durch die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. Als potenzielle Gesundheitsschädlinge in einer Schule kommen insbesondere Schaben, Pharaoameisen, Flöhe, Fliegen, Ratten und Mäuse in Betracht. 

Durch das Unterbinden von Zutritts- bzw. Zuflugsmöglichkeiten für Schädlinge, das Vermeiden von Verbergeorten, das Beseitigen baulicher Mängel und die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Schulgebäude, im Küchenbereich und auf dem Außengelände wird einem Schädlingsbefall vorgebeugt. Es werden regelmäßig Befallskontrollen durch den Hausmeister durchgeführt. Bei Feststellung von Schädlingen wird die Stadt Lehrte informiert. Bei Befall wird ein kompetenter Schädlingsbekämpfer in Absprache mit dem Schulträger mit der Bekämpfung beauftragt. Gegebenenfalls informiert die Stadt Lehrte das Gesundheitsamt über einen Befall.  

 

2.3.3 Kurzzeitige Tierbesuche

Kurzzeitige Tierbesuche werden nur geplant, wenn der gesamtpädagogische Ansatz dies erfordert. Bei jeder Planung haben gesundheitliche und hygienische Aspekte Priorität vor pädagogischen Grundsätzen. 

 

2.3.4 Lüftung 

Bezüglich des Lüftungsverhaltens in den Pausen wird empfohlen, dass die Fenster in jeder Pause für mindestens 5 Minuten geöffnet werden sollten, um eine ausreichende Lüftung der Klassenräume zu erreichen. Ein unverhältnismäßiges Aufheizen der Klassenräume ist zu vermeiden.

 

2.3.5 Trinkwasser 

Das in Schulen verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Trinken, Waschen) muss generell der Trinkwasserverordnung entsprechen. Die Trinkwasserqualität wird von der Region Hannover getestet. Die letzten Ergebnisse hierzu befinden sich in der Anlage. 

 

2.3.6 Spielsand

Für das Einrichten einer Sandkiste auf dem Spielplatz ist auf Herkunft und Qualität des Sandes zu achten. Sand darf nicht durch Schadstoffe belastet sein. Bei Neubefüllung muss vom Lieferanten die Qualität des Spielsandes durch Zertifikat ausgewiesen werden. 

Zur Pflege des Sandes werden folgende Punkte beachtet: 

  • Der Sand wird zur Reinigung und Belüftung regelmäßig geharkt.
  • Es finden regelmäßige visuelle Kontrollen auf organische (Tierexkremente, Lebensmitten, Müll etc.) und anorganische Verunreinigungen (z.B. Glas) statt. Verunreinigungen aller Artwerden werden sofort eliminiert.
  • Der Sand wird einmal jährlich von der Stadt Lehrte gereinigt.  

 

2.4 Erste Hilfe  

2.4.1 Versorgung von Bagatellwunden 

Bei der Gefahr einer Kontamination sind vom Ersthelfer Einmalhandschuhe zu tragen. Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Kontamination mit Blut stattgefunden haben, ist unverzüglich eine Desinfektion der entsprechenden Hautpartie mit einem Hände- oder Hautdesinfektionsmittel durchzuführen. 

 

2.4.2 Aus- und Weiterbildung/ Erste Hilfe-Inventar 

Alle drei Jahre werden das Kollegium und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ersthelfern aus- und weitergebildet. 

Neben dem Verbandskasten befindet sich zusätzliches leicht erreichbares Material  im Erste Hilfe Schrank beim Hausmeister. Für Tagesausflüge sind gesonderte Erste-Hilfe-Taschen vorhanden. Schulhandys werden uns nicht zur Verfügung gestellt. 

 

2.4.3 Sanitätsraum 

Ein Sanitätsraum befindet sich neben dem Sekretariat. Dieser Raum hat einen Verbandkasten Typ C und eine Liege. Desinfektionsmittel ist in dem Raum vorhanden. 

3. Anforderungen des Infektionsschutzgesetztes

3.1 Gesundheitliche Anforderungen 

3.1.1 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Krätzemilben oder Läusebefall leiden, Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in § 34 (3) genannten Kontaktpersonen, dürfen solange in der Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist (Anlage 6). 

 

3.1.2 Kinder, Jugendliche 

Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt 3.1.1 mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen, bis (nach ärztlichem Urteil) eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist (Anlage 6).

 

3.1.3 Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz 

Abschnitt (Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen)
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes 

(1) Personen, die an 

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  5. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
  6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
  10. Meningokokken-Infektion
  11. Mumps
  12. Paratyphus
  13. Pest
  14. Poliomyelitis
  15. Scabies (Krätze)
  16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  17. Shigellose
  18. Typhus abdominalis
  19. Virushepatitis A oder E
  20. Windpocken 

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. 

(2) Ausscheider von 

  1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
  2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  3. Salmonella Typhi
  4. Salmonella Paratyphi
  5. Shigella sp.
  6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) 

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. 

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf 

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
  5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  7. Masern
  8. Meningokokken-Infektion
  9. Mumps
  10. Paratyphus
  11. Pest
  12. Poliomyelitis
  13. Shigellose
  14. Typhus abdominalis
  15. Virushepatitis A oder E aufgetreten ist. 

 

3.2 Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können.  

Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung Betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfälle betroffen sind.

Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen durchzuführen und zu dokumentieren.

 

3.3 Belehrung 

3.3.1 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.

In der St.-Bernward-Schule werden in einer Dienstbesprechung zu Beginn des Schuljahres und in der ersten Gesamtkonferenz des Jahres das Kollegium und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belehrt. 

 

3.3.2 Kinder, Jugendliche, Eltern 

Ebenfalls zu belehren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten ist nach §34 (5) IfSG jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird oder deren Sorgeberechtigte. 

Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und sollte durch Unterschrift bestätigt werden. Zusätzlich ist ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen (siehe Anlage).

Die Eltern der St.-Bernward-Schule erhalten das Merkblatt zu Beginn des Schuljahres über den Hausaufgabenplaner ihrer Kinder und leisten ebenfalls darüber ihre Unterschrift.

 

3.4 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

3.4.1 Wer muss melden?

Grundsätzlich ist nach § 8 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz (§ 6) genannten Krankheiten zu melden. Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so muss der Leiter der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

  

Gesundheitsamt / Meldeinhalte: 

  • Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
  • Name, Vorname, Geburtsdatum
  • Kontaktpersonen (Schule, Elternhaus, Geschwister)

Maßnahmen in der Einrichtung einleiten:

  • Isolierung Betroffener
  • Verständigung von Angehörigen
  • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen 

 

3.4.2 Information der Betreuten/Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung

Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten/ Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können.
Die Information erfolgt in Form von:

  • Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen Schutzmaßnahmen
  • Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen

Alle Maßnahmen werden mit dem zuständigen Gesundheitsamt koordiniert. 

 

3.4.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung

Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Schule ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Dies wird durch ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bescheinigt.

 

3.4.4 Läusebefall

Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen muss immer mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden.

  • Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen: Festgestellter Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug eine Mitteilung an die Schule (bei Geschwisterkindern im KIGA auch dort sofortige Meldung), des Weiteren an Freundeskreis/Familie etc. Sollte nachmittags das Sekretariat nicht besetzt sein, wird die Klassenlehrerin informiert. Eltern sind verpflichtet (IfSG 34, Abs.5) diese Mitteilung gegenüber der Schule/KIGA zu machen.
  • Nachfolgende Schritte: Nachfolgend ist eine sachgerecht durchgeführte Behandlung mit einem zugelassenen Mittel erforderlich, die in jedem Fall nach 8-10 Tagen wiederholt werden muss. Zusätzlich muss eine Untersuchung und ggf. Behandlung aller Kontaktpersonen in der Familie und des Umfeldes erfolgen.
  • Meldepflicht der Schule: Die Eltern aller Klassen werden in Form eines Infoblattes (liegt im Sekretariat vor) über den Befall informiert. Sie geben eine Empfangsbestätigung an die Schule zurück.
Schule Privater Bereich
Schreiben der Klassenlehrerin an alle Eltern, dass Läuse in dieser Klasse aufgetreten sind.

Umgehend Mittel in Apotheke besorgen – Köpfe und Umfeld behandeln

Beim 2. Läusebefall ärztl. Attest für Schule erforderlich

Kurzinfo an alle anderen Klassen Schulbescheinigung unterschreiben
Kontrolle der elterlichen Rückantworten bzw. ärztl. Attest bei wiederholtem Läusebefall Behandlung muss nach 8 – 10 Tagen wiederholt werden

 

Wichtige Termine

  • 18. März 2024 28. März 2024: Osterferien
  • 29. März 2024: Karfreitag
  • 31. März 2024: Ostersonntag
  • 1. April 2024: Ostermontag
  • 4. April 2024: Infoabend Schulanfänger 2025 in der Aula
  • 8. April 2024 11. April 2024: Anmeldungen für Schulanfänger 2025
  • 8. April 2024: Fototermin Klassen 1 und 4
  • 9. April 2024: Vorlesetag
  • 10. April 2024: SER Termin
  • 15. April 2024: Schnuppertag

März 2024

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
26. Februar 2024
27. Februar 2024
28. Februar 2024
29. Februar 2024
1. März 2024
4. März 2024
5. März 2024
6. März 2024
7. März 2024
8. März 2024
11. März 2024
12. März 2024
13. März 2024
14. März 2024
15. März 2024
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